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   BFH, 18.12.1996 - III R 207/94 (Baden-Württemberg)   

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BFH, 18.12.1996 - III R 207/94 (Baden-Württemberg) (https://dejure.org/1996,976)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1996 - III R 207/94 (Baden-Württemberg) (https://dejure.org/1996,976)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1996 - III R 207/94 (Baden-Württemberg) (https://dejure.org/1996,976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Ausbildungsfreibetrag nach Entlassung aus dem Wehrdienst

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 2, EStR Abschn 191 Abs 2 S 6
    Ausbildungsfreibetrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 199
  • BB 1997, 1081
  • DB 1997, 1114
  • BStBl II 1997, 430
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.03.1996 - III R 7/93

    Einkommensteuer; zeitliche Zurechnung von Ausbildungsaufwendungen

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - III R 207/94
    Der erkennende Senat hat diese Vorschriften dahin ausgelegt, daß Voraussetzung für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages ist, daß dem Steuerpflichtigen über die allgemeinen Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes hinaus besondere Aufwendungen für dessen Berufsausbildung erwachsen; zu diesen rechnen alle Kosten, die unmittelbar das Erlangen von fachlichen Fähigkeiten und Kenntnissen betreffen, aber auch solche Kosten, die durch die Ausbildung zu dem gewählten Beruf an einem bestimmten Ort veranlaßt sind, wie etwa Unterbringung, Kosten am Studienort, Studiengebühren, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lehrmaterial (BFH-Urteile vom 6. November 1987 III R 112/85, BFHE 151, 422, BStBl II 1988, 422, und vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 122, BStBl II 1997, 30).

    Der Senat hat jedoch in dem Urteil in BFHE 180, 122, BStBl II 1997, 30 entschieden, daß es nicht Sinn und Zweck des § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG entspreche, dabei zu untersuchen, ob der Steuerpflichtige in jedem Monat tatsächlich Ausgaben für die Berufsausbildung geleistet hat.

    Es kann vielmehr bei der nach dem Urteil des Senats in BFHE 180, 122, BStBl II 1997, 30 erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise im allgemeinen ohne Einzelnachweis davon ausgegangen werden, daß der Unterhaltsverpflichtete Aufwendungen für die Berufsausbildung gehabt hat, die in dem vorgenannten Sinne wirtschaftlich auch dieser Übergangszeit zwischen den Ausbildungsveranstaltungen der ersten und der nachfolgenden Ausbildung zuzurechnen sind.

  • BSG, 26.07.1977 - 12 RKg 2/77
    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - III R 207/94
    Nach dem Urteil des BSG vom 26. Juli 1977 8/12 RKg 2/77 (BSGE 44, 197) seien Zeiten zwischen der Schul- und Berufsausbildung vor und nach dem Wehrdienst ebenfalls als Übergangszeit zu betrachten; denn die der Wehrpflicht genügenden Kinder müßten hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf Kindergeld so behandelt werden, als ob ihr Wehrdienst nicht zwischen die Ausbildungsabschnitte geschaltet wäre.

    Entgegen der Auffassung des FA kann nichts anderes gelten, wenn der Auszubildende nach dem Ende einer ersten Ausbildung, insbesondere der Schulausbildung, seine Berufsausbildung nicht sofort fortsetzen kann, weil er daran durch von seinem Willen im wesentlichen unabhängige Umstände vorübergehend gehindert wird - wie etwa durch Krankheit oder, wie im Streitfall, durch die Ableistung des Grundwehrdienstes, zu dem er verpflichtet ist (zur Frage der Gleichstellung einer freiwilligen Verpflichtung zum Wehrdienst vgl. Urteil des BSG in BSGE 44, 197) -.

  • BFH, 22.04.1994 - III R 22/92

    Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - III R 207/94
    Dabei ist typisierend davon auszugehen, daß Eltern in jedem Kalendermonat diesbezügliche Aufwendungen erwachsen und daß sie folglich die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 EStG in jedem Monat erfüllen, in dem sich ihr Kind in der Berufsausbildung befindet; unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten sind Teil des Ausbildungszeitraums (vgl. auch BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).
  • BFH, 02.07.1993 - III R 81/91

    Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - III R 207/94
    Für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages nach § 33a Abs. 2 EStG müsse das gleiche gelten (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Juli 1993 III R 81/91, BFHE 172, 59, BStBl II 1993, 870, und III R 79/92, BFHE 172, 62, BStBl II 1993, 871).
  • BFH, 26.04.1991 - III R 48/89

    Entlassungsgeld nach § 9 Wehrsoldgesetz als gem. § 33a Abs. 1 EStG anrechenbarer

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - III R 207/94
    Sollte der Sohn der Kläger ein solches Entlassungsgeld tatsächlich erhalten haben, wäre es wirtschaftlich den auf die Entlassung folgenden Monaten zuzurechnen und daher auf den Ausbildungsfreibetrag nach Maßgabe des § 33a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 und 2 anzurechnen (Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1991 III R 48/89, BFHE 164, 286, BStBl II 1991, 716).
  • BFH, 02.07.1993 - III R 79/92

    Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - III R 207/94
    Für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages nach § 33a Abs. 2 EStG müsse das gleiche gelten (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Juli 1993 III R 81/91, BFHE 172, 59, BStBl II 1993, 870, und III R 79/92, BFHE 172, 62, BStBl II 1993, 871).
  • BFH, 06.11.1987 - III R 112/85

    Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes gehören auch solche für

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - III R 207/94
    Der erkennende Senat hat diese Vorschriften dahin ausgelegt, daß Voraussetzung für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages ist, daß dem Steuerpflichtigen über die allgemeinen Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes hinaus besondere Aufwendungen für dessen Berufsausbildung erwachsen; zu diesen rechnen alle Kosten, die unmittelbar das Erlangen von fachlichen Fähigkeiten und Kenntnissen betreffen, aber auch solche Kosten, die durch die Ausbildung zu dem gewählten Beruf an einem bestimmten Ort veranlaßt sind, wie etwa Unterbringung, Kosten am Studienort, Studiengebühren, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lehrmaterial (BFH-Urteile vom 6. November 1987 III R 112/85, BFHE 151, 422, BStBl II 1988, 422, und vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 122, BStBl II 1997, 30).
  • BFH, 30.10.2003 - III R 24/02

    Nachträgliche Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags

    Liegt dieser Ausnahmetatbestand nicht vor, ist typisierend davon auszugehen, dass Eltern in jedem Kalendermonat, in dem sich ihr Kind in der Berufsausbildung befindet, Aufwendungen für die Berufsausbildung erwachsen (BFH, Urteil vom 18. Dezember 1996 III R 207/94, BFHE 182, 199, BStBl II 1997, 430).

    Selbst wenn die gesamten in Zeile 31 angegebenen Einkünfte dem Ausbildungszeitraum zugerechnet werden, liegen sie unter dem anteiligen, anrechenbaren Betrag von 1 200 DM (= 4/12 von 3 600 DM), so dass den Klägern für die Monate September bis Dezember 1997 ein anteiliger Ausbildungsfreibetrag für den Sohn von 800 DM (4/12 von 2 400 DM) zusteht (vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 182, 199, BStBl II 1997, 430).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 57/00

    Entlassungsgeld bei Grundwehr- oder Zivildienst

    Es tritt damit in typisierender Form an die Stelle von Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit, die der ehemalige Wehr- bzw. Zivildienstleistende nach Beendigung seiner Dienstzeit voraussichtlich gehabt hätte, wenn er sich während seiner Dienstzeit eine Erwerbsquelle aufgebaut hätte (BFH-Urteile in BFHE 164, 286, BStBl II 1991, 716, und vom 18. Dezember 1996 III R 207/94, BFHE 182, 199, BStBl II 1997, 430, unter 5. der Gründe).
  • FG Bremen, 15.06.2005 - 2 K 214/03

    Berücksichtigung von Besuchsfahrten zu den bei dem geschiedenen Ehepartner

    Abgegolten sind hierdurch insbesondere auch die Kosten von Wochenendfahrten zu dem von einem Elternteil getrennten Kind, die in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge unternommen werden (vgl. nur BFH, Urteil vom 28. März 1996 III R 207/94, BFHE 180, 551 m.w.N.).
  • FG Münster, 22.02.2001 - 1 K 3923/00

    Berücksichtigung des Entlassungsgeldes eines Zivildienstleistenden beim

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  • FG Niedersachsen, 29.08.2003 - 1 K 246/03

    Rechtsschutz gegen Kindergeldfestsetzung; Berücksichtigungsfähigkeit einer

    Eine von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG abweichende Zuordnung der Überbrückungsbeihilfe lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass diese nach ihrer Zweckbestimmung in typisierender Form an die Stelle von Einnahmen treten soll, die der ehemalige Soldat mutmaßlich gehabt hätte, wenn er sich während seiner Dienstzeit eine anderweitige Erwerbsgrundlage aufgebaut hätte (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1991 III R 48/89, BFHE 164, 286, BStBl. II 1991, 716; vom 18. Dezember 1996 III R 207/94, BFHE 182, 199, BStBl. II 1997, 430; in BFHE 199, 94, BStBl. II 2002, 746).
  • FG München, 24.04.2001 - 12 K 2393/99

    Kindergeld

    Unter der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind die Unterrichts- und vorlesungsfreien Zeiten während einer Ausbildung und die Zeiten zwischen innerlich zusammenhängenden, aufeinander aufbauenden Ausbildungsteilen wie die Zeit zwischen Schulausbildung und Studium, dem Beginn einer Lehre oder einer sonstigen, alsbald nachfolgenden und die schulische Allgemeinbildung berufsbezogen ergänzenden Ausbildung zu verstehen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 III R 207/94, BStBl. II 1997, 430).
  • FG München, 08.10.1997 - 9 K 27/97

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld; Ableistung eines zweijährigen

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  • FG Münster, 19.01.2001 - 11 K 1697/00

    Berücksichtigung von Entlassungsgeldern

    Bei beiden Berechnungen war das Entlassungsgeld in voller Höhe zu berücksichtigen, da nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26. April 1991 - III R 48/89, BFHE 164, 286 , BStBl. II 1991, 716 und Urteil vom 18. Dezember 1996 - III R 207/94, BFHE 192, 199, BStBl. II 1997, 430), der der Senat folgt, ein nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes gezahltes Entlassungsgeld ausweislich der Gesetzesmaterialen wirtschaftlich den auf die Entlassung folgenden Monaten zuzurechnen ist.
  • FG München, 08.02.2000 - 12 V 5338/99

    Vorliegen einer "Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten" i. S. v. §

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